Meldungen

Aktuelle Hinweise der Sächsischen Landesstelle für Museumswesen zur neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Informationen vom 10. November 2021

Die neuen Fassungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung und der Sächsischen Corona-Hygiene-Allgemeinverfügung sind gestern in Kraft getreten. Beide sind bis einschließlich 25. November 2021 gültig.

Mit Erreichen der Vorwarnstufe im Freistaat Sachsen am vergangenen Freitag gilt als Zugangsvoraussetzung zu Innenräumen von Kultureinrichtungen und Gastronomiebetrieben, zu Veranstaltungen und Festen in Innenräumen und zu Großveranstaltungen nun die 2G-Regelung, d. h. nur nachweislich gegen das Coronavirus geimpfte und nachweislich von Covid-19 genesene Personen erhalten Zutritt. Ausnahmen gelten für Menschen, für die aus medizinischen Gründen keine Impfempfehlung der STIKO ausgesprochen wurde, sowie für Schüler*innen, die einer Testpflicht nach der Sächsischen Schul- und Kita-Corona-Verordnung unterliegen.

Solange die Vorwarnstufe gilt, sind private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum auf maximal zehn Personen begrenzt. Die Zahl der Hausstände wird dabei nicht berücksichtigt; Geimpfte und Genesene bleiben bei der Zählung ebenso ausgenommen wie Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.

Beschäftigte mit direktem Kunden- bzw. Gästekontakt (d. h. Mitarbeiter*innen mit tatsächlich persönlicher Begegnung bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten), welche nicht über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen oder darüber keine Angaben machen, dürfen ihre Arbeit mit einem tagesaktuellen negativen Testnachweis und medizinischer Mund-Nasen-Bedeckung verrichten.

Mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung empfiehlt die Sächsische Staatsregierung den Arbeitgebern, allen Mitarbeiter*innen mit Büro- oder vergleichbaren Tätigkeiten wieder die Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice anzubieten, wenn dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Darüber hinaus ergeht die Empfehlung an die Arbeitgeber:innen, allen Beschäftigten drei Mal wöchentlich einen kostenfreien Test anzubieten, und an die Arbeitnehmer:innen, diese Möglichkeit anzunehmen. Selbstständige sollten sich ebenfalls drei Mal in der Woche testen (lassen).

Die Sächsische Landesstelle für Museumswesen hat die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung und die Corona-Hygiene-Allgemeinverfügung in bewährter Form für Sie aufbereitet – die für Museen relevanten Regelungen sind, wie gehabt, gelb markiert. Rot unterstrichen finden Sie Neuerungen zur letzten Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung. In den entsprechend angepassten Handlungsempfehlung für eine schrittweise Öffnung von Museen für den Publikumsverkehr finden Sie Hinweise zu den inzidenzabhängigen Stufenregelungen und wie Sie damit umgehen können. Diese Unterlagen wie auch weitere Dokumente zu rechtlichen Rahmenbedingungen und Plakate für den Museumszugang und die Museumsräume stehen Ihnen auf der Corona-Schutz-Seite der Sächsischen Landesstelle für Museumswesen unter www.museumswesen.smwk.sachsen.de/3608.htm zum Download bereit.

Für Fragen und Hinweise steht Ihnen das Team der Sächsischen Landesstelle für Museumswesen gern zur Verfügung unter landesstelle@skd.museum.

Bei detaillierten Fragen erreichen Sie die Corona-Hotline des Freistaates Sachsen unter der Telefonnummer 0800 100 0214.