Satzung des Sächsischen Museumsbundes e. V.
vom 18. Juni 1990, geändert am 11. November 2016 und zuletzt geändert am 22. April 2023
Präambel
Der Sächsische Museumsbund e. V. unterstützt sächsische Museen in all ihren Belangen,
insbesondere in der wissenschaftlichen Sammlungs-, Forschungs-, Ausstellungs- und
Bildungsarbeit sowie in der Öffnung für ein diverses Publikum und vertritt demokratische
Gesellschaftswerte. Er steht für eine nachhaltige, inklusive und weltoffene Museumsarbeit im
Sinne der ICOM-Museumsdefinition.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Sächsischer Museumsbund e. V.“ (SMB). Er ist in das
Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist Chemnitz. Der SMB arbeitet im Freistaat Sachsen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Vereinszweck
Der Sächsische Museumsbund e. V. ist eine gemeinnützige und unabhängige Vereinigung. Der
SMB ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der SMB erkennt die Ethischen Richtlinien für Museen von ICOM als Grundvoraussetzung für die
Tätigkeit im Museumsberuf an. Er erfüllt diese Zwecke insbesondere dadurch, dass er
a) das sächsische Museumswesen, seine Entwicklung und die Interessen der Museen,
Sammlungen sowie museal genutzter und wirkender Einrichtungen als Institutionen der
Sammlung, Bewahrung, Vermittlung, Forschung und Bildung fördert und popularisiert;
b) für die Interessen der Museen eintritt;
c) sich für die Belange der in und für Museen Tätigen einsetzt;
d) und für eine angemessene Bezahlung im Sinne der Richtlinien des DMB wirbt;
e) eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der Museen, Behörden und Körperschaften
pflegt sowie fachliche Gutachten in Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung erstellt
oder vermittelt;
f) Fachtagungen organisiert und die fachwissenschaftliche Weiterbildung seiner Mitglieder
unterstützt;
g) die disziplinäre und interdisziplinäre regionale, nationale und internationale
Zusammenarbeit und Vernetzung von Museen fördert.
§ 3 Gemeinnützigkeit
a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Sächsischen Museumsbundes e. V. können werden
a) alle Museen und öffentlich zugängliche Sammlungen im Freistaat Sachsen, die gemäß der
ICOM-Museumsdefinition arbeiten.
b) an Museen und Sammlungen oder für das Museumswesen in Sachsen tätige Personen,
die wissenschaftlich, museumspädagogisch oder in anderer vergleichbarer Tätigkeit
hauptberuflich oder langfristig ehrenamtlich beschäftigt sind oder als solche im Ruhestand
leben.
c) private und juristische Personen, die Museen und Sammlungen in Sachsen fördern.
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung und wird mit Zustimmung des Vorstandes
wirksam. Gegen eine Ablehnung des Beitritts kann die Mitgliederversammlung angerufen
werden, die mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.
Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit.
Der Jahresbeitrag ist mit Ende des I. Quartals des Kalenderjahres fällig.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit halbjähriger Kündigungsfrist
und zum Ende des Kalenderjahres;
b) Der Ausschluss aus dem SMB bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit der
Mitgliederversammlung und kann erfolgen bei Verstößen gegen Sinn und Zweck oder
gegen die allgemein anerkannten Grundsätze und Ziele des SMB sowie bei Nichtzahlung
von Beiträgen;
c) Tod des privaten Mitgliedes bzw. Auflösung der Institution.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des SMB sind:
a) die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des SMB. Sie findet jährlich
einmal statt und wird durch den Vorstand bei Einhaltung einer Einladungsfrist von vier
Wochen in Textform einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung
mitzuteilen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von der oder dem Versammlungsleitenden und der oder dem
Protokollführenden zu unterzeichnen ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
muss bei Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie
entscheidet im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
b) der Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus 1 Vorsitzenden, 1 Stellvertreterin/Stellvertreter, 1
Schatzmeisterin/Schatzmeister, 1 Schriftführerin/Schriftführer und bis zu 11
Beisitzerinnen/Beisitzern.
Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt und führt
die Geschäfte des SMB. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der Amtsperiode aus, kann der
Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedes wählen.
Der oder die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem getrennten
Wahlgang gewählt und kann maximal einmal wiedergewählt werden. Bei vorzeitigem
Ausscheiden findet eine Nachwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung statt, ohne
Veränderung der Wahlperiode.
§ 8 Kassenprüfung
a) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfende auf die Dauer von
vier Jahren.
b) Die Kassenprüfung hat jährlich so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen
Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des
Verbandes erstattet werden kann. Die Kassenprüfenden können jederzeit Einsicht in die
Vermögensverhältnisse des Verbandes nehmen und dürfen nicht dem Vorstand
angehören.
c) Der Kassenprüfungsbericht ist schriftlich niederzulegen.
§ 9 Versammlungen
Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Gesamtvorstandes und die
Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Der Gesamtvorstand kann einzelne seiner Mitglieder
ermächtigen, die Interessen des SMB in regionalen und fachlichen Bereichen zu vertreten und die
Betreuung der dortigen Museen zu koordinieren.
Der Gesamtvorstand tagt mindestens dreimal jährlich und bei Bedarf werden erweiterte
Sitzungen durchgeführt, zu denen dem Gegenstand entsprechend Andere hinzugezogen werden
können. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 10 Finanzgeschäfte
Der Gesamtvorstand ist verpflichtet, vor der Mitgliederversammlung über die Finanzgeschäfte
des SMB Rechenschaft abzulegen.
Bei finanziellen Verpflichtungen des SMB ist neben der Unterschrift der oder des Vorsitzenden
die Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes notwendig.
§ 11 Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin bzw. der
Stellvertreter gemeinsam.
§ 12 Stimmberechtigung
Grundsätzlich hat jedes Mitglied eine Stimme.
§ 13 Geschäftsordnung
Für die Arbeit der Vereinsorgane kann eine Geschäftsordnung ausgearbeitet werden.
§ 14 Arbeitsgruppen
Die Bildung zeitweiliger Arbeitsgruppen ist in Abstimmung mit dem Vorstand möglich. Sie legen
dem Vorstand gegenüber Rechenschaft ab.
§ 15 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen einer
Mitgliederversammlung.
§ 16 Auflösung
Die Auflösung des Sächsischen Museumsbundes bedarf der Zustimmung von mindestens
Zweidrittel seiner Mitglieder. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit der
Auflösung beauftragt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des SMB an den Freistaat Sachsen zur Verwendung entsprechend §2 dieser
Satzung.