Satzung

Satzung des Sächsischen Museumsbundes e. V.
vom 18. Juni 1990 und zuletzt geändert am 11. November 2016

§ 1
Der Verein führt den Namen „Sächsischer Museumsbund e. V.“ (SMB). Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist Dresden. Der SMB arbeitet im Freistaat Sachsen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2
Der Sächsische Museumsbund ist eine gemeinnützige und unabhängige Vereinigung. Der SMB ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der SMB erkennt den ICOM-Kodex der Berufsethik von 1986 als Grundvoraussetzung für die Tätigkeit im Museumsberuf an. Er erfüllt diese Zwecke insbesondere dadurch, dass er
a) das sächsische Museumswesen, seine Entwicklung und die Interessen der Museen, Sammlungen sowie museal genutzter und wirkender Einrichtungen als Institutionen der Sammlung, Bewahrung, Vermittlung, Forschung und Bildung fördert und popularisiert
b) für die Interessen der Museen und die Belange ihrer Mitarbeiter eintritt;
c) eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der Museen, Behörden und Körperschaften pflegt sowie fachliche Gutachten in Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung erstellt oder vermittelt;
d) Fachtagungen organisiert, die disziplinäre und interdisziplinäre regionale, nationale und internationale Zusammenarbeit der Museen fördert und die fachwissenschaftliche Weiterbildung seiner Mitglieder unterstützt;
e) die Bildung ständiger fachlicher und regionaler Sektionen innerhalb des SMB unterstützt;
f) alle Bestrebungen unterstützt, die dem Museumsgedanken sowie verwandter Belangen dienen können.

§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Mitglieder des Sächsischen Museumsbundes können werden
a) alle Museen und öffentlich zugängliche Sammlungen im Freistaat Sachsen sowie ihre Träger.
b) an Museen und Sammlungen oder für das Museumswesen in Sachsen tätige Personen, die wissenschaftlich, museumspädagogisch oder in anderer vergleichbarer Tätigkeit hauptamtlich oder langfristig ehrenamtlich beschäftigt sind oder als solche im Ruhestand leben.
c) private und juristische Personen, die das Museumswesen in Sachsen zu fördern gewillt sind. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung und wird mit Zustimmung des
Vorstandes wirksam. Gegen eine Ablehnung des Beitritts kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.

§ 6
Über die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
Der Jahresbeitrag ist mit Ende des I. Quartals des Kalenderjahres fällig.

§ 7
Die Mitgliedschaft endet durch
a) schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit halbjähriger Kündigungsfrist und zum Ende des Kalenderjahres;
b) Der Ausschluss aus dem SMB bedarf einer3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung und kann erfolgen bei Verstößen gegen Sinn und Zweck oder gegen die allgemein anerkannten Grundsätze und Ziele des SMB sowie bei Nichtzahlung von Beiträgen;
c) Tod des privaten Mitgliedes bzw. Auflösung der Institution. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§ 8
Organe des SMB sind:
a) die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des SMB. Sie findet jährlich einmal statt und wird durch den Vorstand bei Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen in Textform einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss bei Verlangen von mindestens 1/3 der Mitgliedschaft einberufen werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
b) der Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus 1 Vorsitzenden, 1 Stellvertreter, 1 Schatzmeister, 1 Schriftführer und 11 Beisitzern. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt und führt die Geschäfte des SMB. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes wählen. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem getrennten Wahlgang gewählt. Er kann maximal einmal wiedergewählt werden. Bei vorzeitigen Ausscheiden findet eine Nachwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung statt, ohne Veränderung der Wahlperiode.

§ 9
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Gesamtvorstandes und die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Der Gesamtvorstand kann einzelne seiner Mitglieder ermächtigen, die Interessen des SMB in regionalen und fachlichen Bereichen zu vertreten und die Betreuung der dortigen Museen zu koordinieren. Der Gesamtvorstand tagt mindestens dreimal jährlich und bei Bedarf werden erweiterte Sitzungen durchgeführt, zu denen dem Gegenstand entsprechend Andere hinzugezogen werden können.

§ 10
Der Gesamtvorstand ist verpflichtet, vor der Mitgliederversammlung über die Finanzgeschäfte des SMB Rechenschaft abzulegen. Bei finanziellen Verpflichtungen des SMB ist neben der Unterschrift des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden die Unterschrift des Schatzmeisters oder eines Vorstandsmitgliedes notwendig.

§ 11
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam.

§ 12
Grundsätzlich hat jedes Mitglied eine Stimme.

§ 13
Für die Arbeit der Vereinsorgane ist eine Geschäftsordnung auszuarbeiten.

§ 14
Die Bildung zeitweiliger Arbeitsgruppen ist möglich. Sie legen der Mitgliederversammlung gegenüber Rechenschaft ab.

§ 15
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung.

§ 16
Die Auflösung des Sächsischen Museumsbundes bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 seiner Mitglieder. Mit der Auflösung sind 3 Mitglieder des Vorstandes zu beauftragen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des SMB an den Freistaat Sachsen zur Verwendung entsprechend §2 dieser Satzung.