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Präzisierte Informationen der Sächsischen Landesstelle für Museumswesen zur neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Informationen vom 11. November 2021

In Zusammenhang mit der 2G-Regelung für den Zutritt zu Kultureinrichtungen während der Vorwarn- und der Überlastungsstufe haben die Sächsische Landesstelle für Museumswesen viele Fragen und Hinweise erreicht. Unterdessen hat sie vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt präzisierte Informationen erhalten:

Alle Personen, die im Dienste einer Kultureinrichtung mit Besucherinnen und Besuchern in direktem Kontakt sind und ihnen tatsächlich persönlich begegnen – ganz gleich, ob direkt oder indirekt beschäftigt, fest angestellt oder als Honorarkraft, ehrenamtlich oder in anderer Form tätig – müssen entweder über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen oder, wenn sie diese Voraussetzung nicht erfüllen, sich täglich testen lassen und einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Beim Zutritt zu Kultureinrichtungen bleiben Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, sowie unter 16-Jährige von der 2G-Vorgabe ausgenommen. Wenn aus gesundheitlichen Gründen für eine Person ab 16 Jahren keine Impfempfehlung der STIKO ausgesprochen wurde (wofür der/die Betreffende bei Zutritt eine ärztliche Bescheinigung vorlegen muss), dann darf er/sie bei Zutritt den Impf- oder Genesenennachweis mit einem Testnachweis ersetzen. Gleichermaßen dürfen unter 16-Jährige, die nicht im Freistaat Sachsen zur Schule gehen und nicht einer Testpflicht nach der Sächsischen Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen, den Impf- oder Genesenennachweis mit einem Testnachweis ersetzen.

Die Nachweispflicht entfällt generell für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und für Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren, die im Freistaat Sachsen die Schule besuchen und einer Testpflicht nach der Sächsischen Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen. Unter 16-jährigen Schülerinnen und Schülern wird dennoch empfohlen, einen Schülerausweis mitzuführen, um diesen auf Nachfrage vorzeigen zu können. Eine Prüfung der tatsächlichen Durchführung der Testung in der jeweiligen Bildungseinrichtung obliegt dem Kassen- bzw. Einlasspersonal nicht.

Bitte beachten Sie, dass sowohl Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren als auch Lehrkräfte beim Zutritt zu Kultureinrichtungen der 2G-Regelung unterliegen.

Die „Handlungsempfehlung für eine schrittweise Öffnung von Museen für den Publikumsverkehr“ wird im Laufe des heutigen Tages nochmals angepasst und die aktualisierte Fassung dann im Download-Kasten auf der Corona-Schutz-Seite der Sächsischen Landesstelle für Museumswesen unter www.museumswesen.smwk.sachsen.de/3608.htm für Sie bereitgestellt.

Für Fragen und Hinweise steht Ihnen weiterhin das Team der Sächsischen Landesstelle für Museumswesen gern zur Verfügung unter landesstelle@skd.museum.

Bei detaillierten Fragen erreichen Sie die Corona-Hotline des Freistaates Sachsen unter der Telefonnummer 0800 100 0214.