Regeln mit Gültigkeit bis zum 22. September 2021.
Am Donnerstag, den 26. August 2021, sind die neuen Fassungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung und der Allgemeinverfügung des Freistaates Sachsen zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 in Kraft getreten. Beide sind bis einschließlich 22. September 2021 gültig.
Die neue Corona-Schutz-Verordnung stellt einen Paradigmenwechsel im Vergleich zu den bisherigen Corona-Schutz-Verordnungen der Sächsischen Staatsregierung dar: Die Öffnung sowie die Inanspruchnahme von Kultureinrichtungen, Veranstaltungen und Angeboten sind unter Einhaltung eines schriftlichen Hygienekonzeptes fortan inzidenzunabhängig möglich. Ab einem gewissen Infektionsgeschehen gibt es jedoch Einschränkungen.
Liegt in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 10 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, so entfällt dort auch weiterhin die Maskenpflicht im Außen- wie im Innenbereich.
Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz an 5 aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, greift in dem betreffenden Landkreis/der kreisfreien Stadt ab dem übernächsten Tag die 3G-Regelung und Zugang zu Kultureinrichtungen, zu Veranstaltungen im Innenraum und zur Innengastronomie haben nur nachweislich geimpfte, genesene oder getestete Personen und es muss eine Kontakterfassung erfolgen. Darüber hinaus sind Beschäftigte mit direktem Gäste- oder Kundenkontakt verpflichtet, 2x wöchentlich einen negativen Test nachzuweisen.
Anstelle der bisherigen Orientierung an den regionalen Inzidenzwerten spielt ab sofort die Hospitalisierungsrate im gesamten Freistaat Sachsen eine bedeutendere Rolle. Auch hier gilt die „5+2-Regel“, d. h. die Schwellenwerte der Auslastung – die sog. Vorwarnstufe und die sog. Überlastungsstufe – müssen an 5 aufeinanderfolgenden Tagen erreicht sein, um ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen in Kraft zu setzen. Bekanntgegeben wird die Geltung dieser Stufen von der obersten Landesgesundheitsbehörde.
Die Vorwarnstufe wird bei einer Belegung von 650 Betten auf den Normal- oder 180 Betten auf den Intensivstationen mit Covid-19-Patienten im Freistaat Sachsen erreicht. Zusätzlich zur 3G-Regelung und zur Kontakterfassungspflicht sind dann private Zusammenkünfte im öffentlichen und im privaten Raum nur bis max. 10 Personen aus beliebig vielen Hausständen zulässig (Geimpfte, Genesene und Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt).
Übersteigt die Zahl der im Krankenhaus behandelten Covid-19-Patienten im Freistaat Sachsen 1.300 Betten auf der Normal- oder 420 Betten auf der Intensivstation, ist die Überlastungsstufe erreicht und es greift die 2G-Regelung: Zugang zu Kultureinrichtungen, zu Veranstaltungen im Innenraum und zur Innengastronomie haben dann nur noch nachweislich geimpfte oder genesene Personen, und private Zusammenkünfte sind auf Angehörige des eigenen Hausstandes plus 1 weitere Person begrenzt (Geimpfte, Genesene und Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt).
Die Landesstelle hat die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung und die Allgemeinverfügung Hygieneauflagen in bewährter Form für Sie aufbereitet – die für Museen relevanten Regelungen sind, wie gehabt, gelb markiert. In der entsprechend angepassten Handlungsempfehlung für eine schrittweise Öffnung von Museen für den Publikumsverkehr finden Sie Hinweise zu den Stufenregelungen und wie Sie damit umgehen können.
Diese Unterlagen wie auch weitere Dokumente zu rechtlichen Rahmenbedingungen und Plakate für den Museumszugang und die Museumsräume stehen Ihnen auf der Corona-Schutz-Seite unter www.museumswesen.smwk.sachsen.de/3608.htm zum Download.
Für Fragen und Hinweise steht Ihnen das Team der Landesstelle zur Verfügung unter landesstelle@skd.museum.